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   BGH, 28.11.1950 - I ZR 16/50   

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https://dejure.org/1950,29
BGH, 28.11.1950 - I ZR 16/50 (https://dejure.org/1950,29)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1950 - I ZR 16/50 (https://dejure.org/1950,29)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1950 - I ZR 16/50 (https://dejure.org/1950,29)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1951, 109
  • MDR 1951, 97
  • DB 1951, 76
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 27.01.1954 - VI ZR 309/52

    Preisstopverordnung. Schutzgesetz?

    Nur eine beiläufige Bemerkung ist es, wenn in einem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1950 bei Hervorhebung des Schutzcharakters von Bewirtschaftungsvorschriften, die dem Gewerbetreibenden verbieten, Bezugsberechtigungen nicht zu beliefern oder missbräuchlich zu verwenden, zum Ausdruck gebracht worden ist, dass auch das Verbot von Preiserhöhungen nicht nur dem Zweck diene, den allgemeinen Preisspiegel aus volkswirtschaftlichen Gründen zu erhalten, sondern auch den einzelnen vor überhöhten Preisforderungen zu schützen (BGH MDR 1951, 97; ohne diese beiläufige Bemerkung wiedergegeben auch bei Lindenmaier-Möhring Nr. 1 UmstG § 18 Abs. 1 Ziff 2 und in NJW 1951, 109).
  • BGH, 01.03.1951 - III ZR 205/50

    Rechtsmittel

    Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum zwar anerkannt, dass in Fällen des Lieferungsverzuges über den Währungsstichtag hinaus der säumige Sachschuldner - jedenfalls dem Grundsatz nach - von dem Sachgläubiger den Gegenwert für die Sachleistung nicht in Höhe des vollen DM-Betrages, sondern nur in Höhe des im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Betrages verlangen kann (OGHZ 2, 360; Harmening-Duden, Währungsgesetz, UmstG § 18 Anm. 10 mit weiteren Nachweisen; I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs v. 28. Nov. 1950 - I ZR 16/50 -).
  • BGH, 02.07.1954 - V ZR 46/53

    Rechtsmittel

    Die Klage durfte somit, soweit es sich nicht um das Befriedigungsrecht aus dem Grundstück handelt, nicht als unzulässig abgewiesen werden; insoweit waren das Berufungsurteil und zweckmässigerweise auch das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (BGH I ZR 16/50 vom 28.11.1950).
  • BGH, 21.12.1955 - VI ZR 280/54

    Rechtsmittel

    Demgemäß sind als Schutzgesetze solche Bestimmungen angesehen worden, die die Allgemeinheit und damit unmittelbar auch jeden Einzelnen schützen (vgl. BGH JZ 1951, 46).
  • BGH, 19.12.1953 - II ZR 189/52

    Rechtsmittel

    Gleichwohl kann sich die Klägerin nicht auf die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG berufen, falls ihre Leistung aus dem Werkvertrag nur deshalb erst nach dem 20. Juni 1948 bewirkt worden ist, weil sie bis dahin im Verzuge war (OGHZ 2, 352 [360], Urteil des I. Zivilsenats vom 28. November 1950 - I ZR 16/50 -, NJW 1951, 109).
  • BGH, 24.11.1954 - II ZR 184/53

    Rechtsmittel

    Vor allem ist keinerlei Anhaltspunkt dafür gegeben, daß etwa die Klägerin bei Eintritt der Währungsreform mit der Erfüllung des Vertrages im Verzuge gewesen wäre (vgl. das Urteil des I. Zivilsenats vom 28. November 1950 - I ZR 16/50 - LindMöhr zu § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG).
  • BGH, 22.01.1954 - I ZR 107/52

    Rechtsmittel

    Wie in den Fällen des Leistungsverzuges über den Währungsstichtag hinaus der säumige Leistungsschuldner - jedenfalls dem Grundsatz nach - von dem Leistungsgläubiger den Gegenwert nicht in Höhe des vollen DM-Betrages, sondern nur in Höhe des im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Betrages verlangen kann (BGHZ 1, 234 [238]; BGH 28. November 1950 - I ZR 16/50 - in Lindenmaier-Möhring § 18 Abs. 1 Ziff 2 UmstG Nr. 1), so wird auch der Schuldner, der infolge positiver Vertragsverletzung die Werkherstellung schuldhaft verzögert (RGZ 68, 192; 93, 286) und seine Leistung erst nach dem 20. Juni 1948 erbracht hat, aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 249 BGB) so zu stellen sein, wie er bei ordnungsmäßiger Vertragserfüllung stehen würde, also möglicherweise nur die im Verhältnis 10 : 1 umgestellte Vergütung verlangen könne.
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